Arbeitsplatzpauschale groß und klein
Das Arbeitsplatzpauschale ist eine Betriebsausgabe für Selbständige, die von der eigenen Wohnung aus arbeiten und dort kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG). Es beträgt 1.200 € im Jahr. Nur 300 € sind es, wenn Sie daneben aktive Erwerbseinkünfte über 13.539 € beziehen, für die Ihnen ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beides muss zutreffen – die Einkünfte-Grenze allein kürzt nichts.
2026 ist das letzte Jahr. Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) streicht das Pauschale für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen (§ 124b Z 495 EStG). Wer heuer von zu Hause arbeitet, trägt es in der Veranlagung 2026 noch in voller Höhe ein.
Nicht verwechseln: Die „Homeoffice-Pauschale“ mit Tagessätzen ist deutsches Recht. In Österreich gibt es sie nicht.
Wer das Pauschale bekommt
Drei Voraussetzungen, alle aus § 4 Abs 4 Z 8 lit a EStG:
- Sie erzielen betriebliche Einkünfte und üben die Tätigkeit in Ihrer Wohnung aus.
- Für diese Tätigkeit steht Ihnen kein anderer Raum zur Verfügung – kein Büro, keine Praxis, keine Werkstatt.
- Sie setzen keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer ab (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG). Der Ausschluss gilt pro Person, nicht pro Betrieb.
Der Raum zählt je Tätigkeit. Eine Ärztin mit Ordination bekommt für die Ordinationstätigkeit kein Pauschale. Schreibt sie daneben zu Hause Fachbücher, steht ihr für die schriftstellerische Tätigkeit das Pauschale trotzdem zu, weil die Ordination dafür kein Arbeitsplatz ist.
Gehören muss Ihnen die Wohnung nicht, und ein eigener Arbeitsraum ist auch nicht nötig. Der Küchentisch reicht.
Großes oder kleines Pauschale
Die Höhe hängt an zwei Fragen zugleich: Wie hoch sind Ihre anderen aktiven Erwerbseinkünfte, und steht Ihnen für diese anderen Einkünfte ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung?
| Andere aktive Erwerbseinkünfte | Raum außerhalb der Wohnung dafür | Pauschale |
|---|---|---|
| höchstens 13.539 € | spielt keine Rolle | 1.200 € |
| darüber | nein | 1.200 € |
| darüber | ja | 300 € |
„Aktiv“ heißt: aus einer Erwerbstätigkeit, etwa Gehalt oder ein zweiter Betrieb. Eine Pension zählt nicht. Ein Angestellter, der zur Gänze im Homeoffice arbeitet und beim Arbeitgeber kein Büro hat, bekommt deshalb auch über der Grenze das große Pauschale – die zweite Bedingung fehlt.
Die Grenze wird jährlich valorisiert. Maßgeblich ist der Wert des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Was das Pauschale abdeckt
Das Pauschale gilt die wohnungsbezogenen Kosten ab: anteilige Miete, Strom, Heizung, Betriebskosten. Diese Posten sind damit erledigt und nicht mehr einzeln absetzbar.
Arbeitsmittel bleiben daneben stehen. PC, Bildschirm, Drucker und den betrieblichen Anteil der Internetkosten setzen Sie zusätzlich ab, mit Beleg und gegebenenfalls über die Abschreibung.
Wer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer hat – einen nahezu ausschließlich betrieblich genutzten Raum, der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist –, muss wählen: tatsächliche anteilige Raumkosten oder Pauschale, beides zugleich geht nicht. Als Faustregel: Liegen die anteiligen Kosten über dem großen Pauschale und sind die strengen Kriterien erfüllt, zahlt sich das Arbeitszimmer aus. Sonst das Pauschale, denn es verlangt keinen Nachweis und keinen eigenen Raum.
Was sich kombinieren lässt
| Regel | So greift sie |
|---|---|
| Öffi-Ticket (§ 4 Abs 4 Z 5 EStG) | 50 % einer nicht übertragbaren Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sind ohne weiteren Nachweis Betriebsausgabe, wenn betriebliche Fahrten glaubhaft sind. Gilt unabhängig vom Pauschale – bei großem, kleinem und ganz ohne. |
| Ergonomisches Mobiliar (Drehstuhl, Schreibtisch, Beleuchtung) | Nur zusätzlich zum kleinen Pauschale, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (siehe Rechtsgrundlagen); was darüber liegt, wandert in die Folgejahre. Die 26-Telearbeitstage-Bedingung trifft nur Arbeitnehmer, nicht Selbständige. |
| Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG) | Das Arbeitsplatzpauschale kommt zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale, ebenso die 50 % fürs Öffi-Ticket. |
| Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 EStG) | Ebenfalls zusätzlich absetzbar, samt Öffi-Regel. |
| Rumpfwirtschaftsjahr | Je Monat ein Zwölftel: Gründung im September bringt vier Zwölftel des Jahresbetrags. Dasselbe gilt, wenn eine Voraussetzung unterm Jahr wegfällt, etwa weil Sie ein Büro anmieten. |
| Mehrere Betriebe | Das Pauschale steht nur einmal zu und wird im Verhältnis der Betriebseinnahmen aufgeteilt (§ 4 Abs 4 Z 8 lit c EStG). Drei Viertel der Einnahmen im Fotostudio, ein Viertel aus dem Schreiben: drei Viertel des Pauschales gehören zum Fotostudio. |
Beispiel: die Webdesignerin in Vollzeit von zu Hause
Eine Webdesignerin arbeitet in der Mietwohnung, hat kein Büro und keine weiteren Einkünfte: großes Pauschale. Sie nutzt die Kleinunternehmerpauschalierung für Dienstleistungsbetriebe (20 % der Betriebseinnahmen), das Arbeitsplatzpauschale kommt obendrauf (§ 17 Abs 3a Z 3 lit a EStG).
| Posten | E1a-Kennzahl | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| Betriebseinnahmen | 9040 | 30.000 |
| Betriebsausgabenpauschale 20 % | 9259 | 6.000 |
| SVS-Beiträge, im Jahr bezahlt | 9225 | 5.400 |
| Großes Arbeitsplatzpauschale | 9217 | 1.200 € |
| Gewinn | 17.400 |
Ihren Laptop setzt sie hier nicht eigens ab – bei der Kleinunternehmerpauschalierung sind Arbeitsmittel mit der Betriebsausgabenpauschale abgegolten. Ohne Pauschalierung stünde er zusätzlich neben dem Arbeitsplatzpauschale. Vom Gewinn geht noch der Grundfreibetrag ab (§ 10 EStG).
Der Angestellte mit Nebenunternehmen
Ein Programmierer ist angestellt, sein Gehalt liegt über der Grenze von 13.539 €, und beim Arbeitgeber steht ihm ein Büro zur Verfügung. Für sein Nebenunternehmen arbeitet er abends von zu Hause: kleines Pauschale. Er kauft Drehstuhl und Schreibtisch und besitzt eine nicht übertragbare Jahreskarte, mit der er glaubhaft auch betrieblich fährt.
| Betriebsausgabe 2026 | E1a-Kennzahl | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| Kleines Arbeitsplatzpauschale | 9215 | 300 € |
| Ergonomisches Mobiliar, Anschaffung um 800 | 9216 | 300 |
| Jahreskarte um 1.095, davon 50 % | 9165 | 547,50 |
Vom Mobiliar bleiben 500 übrig. Sie wandern in die Folgejahre und sind dort bis zum jeweiligen Jahreshöchstbetrag absetzbar – auch nach 2026, denn der Mobiliar-Abzug überlebt die Streichung des Pauschales. Hängt das Mobiliar zugleich mit dem Dienstverhältnis zusammen, gehört es zur Gänze entweder zu den Werbungskosten oder zu den Betriebsausgaben; eine Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor (§ 4 Abs 4 Z 8 lit b letzter Satz EStG). Für die Jahreskarte braucht es kein Fahrtenbuch, nur die glaubhafte betriebliche Nutzung.
Ab 2027 gibt es das Pauschale nicht mehr
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026, § 124b Z 495 EStG) streicht das Arbeitsplatzpauschale für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Ab dann enthält der neue § 4 Abs 4 Z 8 EStG nur noch den Abzug für ergonomisches Mobiliar, künftig ohne Bindung an ein kleines Pauschale und weiterhin ausgeschlossen neben einem Arbeitszimmer. Die 50-%-Regel fürs Öffi-Ticket bleibt bestehen.
Die Veranlagung 2026 ist damit die letzte mit dem Pauschale. Wer die Voraussetzungen heuer erfüllt und es nicht einträgt, verschenkt die Betriebsausgabe endgültig.
Eintragen in der E1a-Beilage
Im Formular E1a hat das Pauschale eigene Kennzahlen: 9217 für das große, 9215 für das kleine, 9216 für das ergonomische Mobiliar. Für das Pauschale selbst brauchen Sie keinen Beleg, es hängt nicht von tatsächlichen Zahlungen ab.
In easyrechnung buchen Sie das Pauschale als Ausgabe mit der Kategorie Arbeitsplatzpauschale groß oder Arbeitsplatzpauschale klein; der Betrag steht damit auf der richtigen Kennzahl der E1a-Beilage. Für Mobiliar und Öffi-Ticket gibt es eigene Kategorien, und beim Öffi-Ticket kürzt easyrechnung selbst auf die absetzbaren 50 %.
Jede Kennzahl fertig gerechnet und aufklappbar bis zur einzelnen Buchung – das Arbeitsplatzpauschale steht dort, wo das Finanzamt es erwartet.
Quellen